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Schadensregulierung

Sachverständigenkosten: Wer zahlt den Gutachter?

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage der Kostenübernahme für das Sachverständigengutachten. Die Klärung, wer den Gutachter bezahlt, ist entscheidend für die Schadensregulierung und hängt von der Schuldfrage und der Versicherungsart ab.

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Auf einen Blick

  • Im Haftpflichtfall zahlt die gegnerische Versicherung den Gutachter
  • Bei Kaskoschäden hat die eigene Versicherung das Weisungsrecht
  • Die BVSK-Honorarbefragung dient als Orientierung für die Gutachterkosten
  • Kürzungen durch Versicherungen müssen nicht immer akzeptiert werden.

Wer trägt die Kosten für einen KFZ-Sachverständigen?

Nach einem Verkehrsunfall stellt sich für den Geschädigten oft die Frage: Wer bezahlt den Gutachter? Die Antwort hängt maßgeblich von der Schuldfrage und der Art des Schadens ab. Grundsätzlich gilt: Die Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören zum Schaden und müssen daher vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung übernommen werden. Dies ist in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, der den Grundsatz der vollen Schadensersatzpflicht festlegt.

Kostenübernahme im Haftpflichtschadenfall

Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) ist die Rechtslage klar: Die Versicherung des Unfallverursachers muss die Kosten für den von Ihnen beauftragten, unabhängigen KFZ-Sachverständigen vollständig übernehmen. Sie als Geschädigter haben das Recht, einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug feststellen und beziffern zu lassen. Dieses Recht sollten Sie auch wahrnehmen, um sicherzustellen, dass alle Schadenspositionen, wie beispielsweise eine mögliche Wertminderung, korrekt erfasst werden.

Eine Ausnahme bildet der sogenannte Bagatellschaden. Liegt die Schadenshöhe offensichtlich unter einer Grenze von circa 750 bis 1.000 Euro, kann die gegnerische Versicherung die Übernahme der Gutachterkosten verweigern. In einem solchen Fall reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus. Die genaue Höhe der Bagatellschadengrenze ist jedoch nicht gesetzlich fixiert und kann je nach Gerichtsbezirk variieren.

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Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Fachberatung. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Jeder Schadensfall ist individuell – für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen qualifizierten Sachverständigen oder Fachanwalt.

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