Sachverständigenkosten: Wer zahlt den Gutachter?
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage der Kostenübernahme für das Sachverständigengutachten. Die Klärung, wer den Gutachter bezahlt, ist entscheidend für die Schadensregulierung und hängt von der Schuldfrage und der Versicherungsart ab.
Auf einen Blick
- Im Haftpflichtfall zahlt die gegnerische Versicherung den Gutachter
- Bei Kaskoschäden hat die eigene Versicherung das Weisungsrecht
- Die BVSK-Honorarbefragung dient als Orientierung für die Gutachterkosten
- Kürzungen durch Versicherungen müssen nicht immer akzeptiert werden.
Inhaltsverzeichnis
Wer trägt die Kosten für einen KFZ-Sachverständigen?
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich für den Geschädigten oft die Frage: Wer bezahlt den Gutachter? Die Antwort hängt maßgeblich von der Schuldfrage und der Art des Schadens ab. Grundsätzlich gilt: Die Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören zum Schaden und müssen daher vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung übernommen werden. Dies ist in § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, der den Grundsatz der vollen Schadensersatzpflicht festlegt.
Kostenübernahme im Haftpflichtschadenfall
Bei einem unverschuldeten Unfall (Haftpflichtschaden) ist die Rechtslage klar: Die Versicherung des Unfallverursachers muss die Kosten für den von Ihnen beauftragten, unabhängigen KFZ-Sachverständigen vollständig übernehmen. Sie als Geschädigter haben das Recht, einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen, um den Schaden an Ihrem Fahrzeug feststellen und beziffern zu lassen. Dieses Recht sollten Sie auch wahrnehmen, um sicherzustellen, dass alle Schadenspositionen, wie beispielsweise eine mögliche Wertminderung, korrekt erfasst werden.
Eine Ausnahme bildet der sogenannte Bagatellschaden. Liegt die Schadenshöhe offensichtlich unter einer Grenze von circa 750 bis 1.000 Euro, kann die gegnerische Versicherung die Übernahme der Gutachterkosten verweigern. In einem solchen Fall reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus. Die genaue Höhe der Bagatellschadengrenze ist jedoch nicht gesetzlich fixiert und kann je nach Gerichtsbezirk variieren.
Kostenübernahme im Kaskoschadenfall
Anders sieht die Situation bei einem selbstverschuldeten Unfall (Kaskoschaden) aus. Hier haben Sie einen Vertrag mit Ihrer eigenen Kaskoversicherung (Teil- oder Vollkasko). In den meisten Kaskoverträgen ist festgelegt, dass die Versicherung das Weisungsrecht hat. Das bedeutet, die Versicherung entscheidet, ob ein Gutachten erforderlich ist und welcher Sachverständige beauftragt wird. Beauftragen Sie in einem Kaskofall eigenmächtig einen Gutachter, ohne vorherige Absprache mit Ihrer Versicherung, laufen Sie Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
| Fallart | Wer zahlt den Gutachter? |
|---|---|
| Haftpflichtschaden (unverschuldet) | Die gegnerische Haftpflichtversicherung |
| Kaskoschaden (selbstverschuldet) | Die eigene Kaskoversicherung (nach Weisung) |
| Teilschuld | Quotenmäßige Aufteilung der Kosten |
Die BVSK-Honorarbefragung als Orientierung
Wie hoch dürfen die Kosten für ein Gutachten sein? Eine wichtige Orientierung bietet die Honorarbefragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK). Der BVSK erhebt und veröffentlicht regelmäßig anonymisierte Daten zu den marktüblichen Honoraren seiner Mitglieder. Diese Honorartabellen dienen Sachverständigen, Versicherungen und Gerichten als Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Gutachterkosten.
Die Höhe des Honorars richtet sich in der Regel nach der Schadenshöhe. Die BVSK-Tabelle staffelt die Honorare in verschiedenen Korridoren, abhängig von der ermittelten Schadenssumme. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass es sich hierbei um eine unverbindliche Empfehlung handelt. Die tatsächlichen Kosten können je nach Komplexität des Gutachtens und regionalen Gegebenheiten variieren.
Kürzungen durch Versicherungen: Was tun?
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Versicherungen die von Sachverständigen in Rechnung gestellten Honorare kürzen. Versicherer argumentieren oft, die Kosten seien überhöht und verweisen auf eigene Tabellen oder angebliche Durchschnittswerte. Solche Kürzungen sind jedoch nicht immer gerechtfertigt.
Als Geschädigter müssen Sie unberechtigte Kürzungen nicht hinnehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass der Geschädigte als Laie nicht in der Lage ist, die Angemessenheit des Sachverständigenhonorars zu beurteilen. Beauftragt er einen qualifizierten Sachverständigen, darf er darauf vertrauen, dass dessen Rechnung korrekt ist. Kürzt die Versicherung das Honorar, muss sie nachweisen, dass die Kosten für den Geschädigten als erkennbar überhöht einzustufen waren. Dies ist in der Regel nur bei einer deutlichen und für den Laien erkennbaren Überteuerung der Fall. Weigert sich die Versicherung, die vollen Kosten zu tragen, kann der Sachverständige oder ein Rechtsanwalt helfen, die Ansprüche durchzusetzen.
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