Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung: Ihr gutes Recht als Geschädigter
Auch bei einer fiktiven Abrechnung, also der Auszahlung der Reparaturkosten ohne durchgeführte Reparatur, haben Sie als Unfallgeschädigter oft Anspruch auf die vollen Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt. Lassen Sie sich nicht von Ihrer Versicherung mit Verweisen auf günstigere Werkstätten abspeisen.
Auf einen Blick
- 2. **Bestehen Sie auf Markenwerkstatt-Sätze**: Weisen Sie den Gutachter an, die ortsüblichen Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in seinem Gutachten anzusetzen.
- 4. **Dokumentieren Sie alles**: Halten Sie den Zustand Ihres Fahrzeugs vor und nach dem Unfall mit Fotos fest und bewahren Sie alle Belege und Rechnungen (z.B. für das Scheckheft) sorgfältig auf.
Stundenverrechnungssätze bei fiktiver Abrechnung: Ihr gutes Recht als Geschädigter
Ein unverschuldeter Verkehrsunfall ist immer eine unangenehme Angelegenheit. Neben dem Schreck und den organisatorischen Mühen beginnt oft ein zähes Ringen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung um die vollständige Schadensregulierung. Ein besonders häufiger Streitpunkt sind die Stundenverrechnungssätze, vor allem, wenn Sie sich für eine Fiktive Abrechnung entscheiden. Viele Geschädigte wissen nicht, dass ihnen auch ohne tatsächliche Reparatur die vollen Sätze einer Markenwerkstatt zustehen können. Dieser Artikel klärt Sie über Ihre Rechte auf und gibt Ihnen praktische Tipps an die Hand.
Was bedeutet fiktive Abrechnung?
Die Fiktive Abrechnung ist eine Form der Schadensregulierung, bei der Sie als Geschädigter auf eine Reparatur des Fahrzeugs verzichten und sich stattdessen die laut KFZ-Gutachten ermittelten Reparaturkosten von der Versicherung auszahlen lassen. Man spricht hier auch von einer Abrechnung auf Gutachtenbasis. Dieses Vorgehen ist Ihr gutes Recht und bietet Ihnen maximale Dispositionsfreiheit. Sie können das Geld für eine günstigere Reparatur verwenden, das beschädigte Fahrzeug weiter nutzen oder es unrepariert verkaufen. Gerade bei älteren Fahrzeugen oder kleineren Schäden ist dies eine beliebte Option, um beispielsweise einen drohenden Totalschaden wirtschaftlich abzuwenden.
Ihr gutes Recht: Markenwerkstatt-Stundensätze auch bei fiktiver Abrechnung
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass bei einer Fiktive Abrechnung nur die günstigeren Stundensätze einer freien Werkstatt angesetzt werden dürfen. Dies ist jedoch in den meisten Fällen falsch. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil (Az. VI ZR 302/08) vom 22. Juni 2010 die Rechte von Unfallgeschädigten gestärkt.
#### Das Grundsatzurteil des BGH: VI ZR 302/08
In diesem Urteil stellte der BGH klar, dass ein Geschädigter seiner fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt am eigenen Wohnort zugrunde legen darf. Die Begründung des Gerichts ist ebenso einfach wie einleuchtend: Der Geschädigte hat einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre der Unfall nie passiert. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren zu lassen, die nach den Herstellervorgaben arbeitet und Originalersatzteile verwendet. Diese Qualitätsstandards werden in der Regel von Markenwerkstätten erfüllt.
#### Die Logik des BGH: Dispositionsfreiheit des Geschädigten
Die Richter betonten die Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Es ist allein seine Entscheidung, wie er mit seinem Eigentum – dem beschädigten Fahrzeug und dem Anspruch auf Schadensersatz – umgeht. Die Versicherung darf ihm nicht vorschreiben, wo oder ob er sein Fahrzeug reparieren lässt. Solange die im KFZ-Gutachten eines unabhängigen KFZ-Gutachters kalkulierten Kosten nicht den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen (Stichwort: Totalschaden), sind sie in der Regel zu erstatten.
Freie Werkstattwahl ist Ihr Recht. Lassen Sie dort reparieren, wo Sie vertrauen – nicht wo die Versicherung will.
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